Hotel- und Gaststättenverband Lippe e. V

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©DEHOGA 01/2024

DEHOGA-Standpunkt

Urheberrecht: GEMA und Co.

Rechtliche Einordnung

Das Urheberrechtsgesetz gibt jedem Urheber eines künstlerischen Werkes das Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Will ein Dritter das Werk gewerblich nutzen, so muss er hierzu grundsätzlich zuvor die Einwilligung des Urhebers einholen und eine angemessene Vergütung zahlen. Da es den Urhebern praktisch nicht möglich ist, ihre Urherberrechte einzeln zu vertreten, haben sie nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) die Möglichkeit, ihre Rechte und Ansprüche durch Verwertungsgesellschaften geltend machen zu lassen. Aus den gleichen Gründen haben sich auf der anderen Seite die Musiknutzer zur Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) zusammengeschlossen. Als einer der größten Vertreter von Musiknutzern ist der DEHOGA Bundesverband Mitglied im BVMV.

GEMA und Bundesvereinigung der Musikveranstalter

In der Mehrzahl der Cafés, Restaurants, Hotels etc. wird Musik gespielt, läuft das Radio oder der Fernseher. Die GEMA vertritt in Deutschland die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte der Komponisten, Musiker oder Verleger, die bei ihr Mitglied sind. Damit ist sie die für das Gastgewerbe bedeutendste Verwertungsgesellschaft für musikalische Werke. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (www.veranstalterverband.de) verhandelt mit der GEMA die Höhe der einschlägigen Tarife und schließt entsprechende Rahmenverträge ab. Den Mitgliedern des DEHOGA wird aufgrund des bestehenden Rahmenvertrages ein Rabatt von 20 Prozent auf alle GEMA-Gebühren eingeräumt (sogenannter "Gesamtvertragsnachlass" oder "Verbandsnachlass").

Rabatt für DEHOGA-Mitglieder am Beispiel der Gebühren für Hotelfernsehen

Damit dem jeweiligen berechtigten einzelnen Mitglied der Rabatt von der GEMA gewährt werden kann, melden die jeweiligen DEHOGA-Landesverbände die jeweilige Mitgliedschaft und die Bestandsdaten der Berechtigten an die GEMA, die diese Daten dann als Verantwortliche i.S.d. Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten wird.

Mitglieder der BVMV

Mitglieder der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) sind:

  • Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband)
  • Deutscher Schaustellerbund e.V. (DSB), Berlin
  • Handelsverband Deutschland (HDE)
  • Bundesverband der kommunalen Spitzenverbände (DLT, DST, DStGB)
  • Europäische Verband der Veranstaltungs-Centren e.V. (EVVC)
  • Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA)
  • Mood Media GmbH
  • Bundesvereinigung City- und Stadtmarketing Deutschland (bcsd), Berlin
  • Reditune Österreich Bornhauser GmbH, Salzburg
  • Arbeitgeberverband deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen e.V. (DSSV), Hamburg

Seine Repräsentanz hat der BVMV seit 1981 in der Geschäftsstelle des DEHOGA Bundesverbandes. Der Vorstand besteht aus: Guido Zöllick (DEHOGA Bundesverband) als Vorsitzender sowie Dr. Klaus Ritgen (DLT) und Tim Christiansen (HDE) als stellvertretende Vorsitzende. Geschäftsführerin der Bundesvereinigung der Musikveranstalter ist Ingrid Hartges.

Für weitere Informationen: www.veranstalterverband.de

Akuter, gesetzgeberischer Handlungsbedarf

Die Steuer- und Abgabenlast hat für das Gastgewerbe einen Höchststand erreicht, der von den Betrieben kaum noch zu schultern ist. Hierzu tragen auch die ständigen Steigerungen der Vergütungssätze für die Musiknutzung bei. Nutzer und Nutzervereinigungen sind bei den von GEMA, GVL oder VG Media in letzter Zeit geforderten Tariferhöhungen nicht ausreichend geschützt. Dies beeinträchtigt die Akzeptanz des Urheberrechts und der Verwertungsgesellschaften in steigendem Maße.

  • Nutzervereinigungen können die Angemessenheit von Tarifen zwar gerichtlich überprüfen; das Verfahren dauert jedoch mehrere Jahre und ist sehr teuer.
  • In der Zwischenzeit werden die Tarife angewandt und die Nutzer müssen das erhöhte Entgelt bezahlen. Da die Nutzer auf die Einräumung der Rechte angewiesen sind, haben sie keine Alternativen. In der Praxis werden manchmal Interimsvereinbarungen abgeschlossen, die Verwertungsgesellschaften sind hierzu aber nicht verpflichtet.
  • Das Gesetz sieht vor, dass Nutzer den streitigen Teil der Vergütung hinterlegen können (§ 37 VGG). Das ändert aber nichts daran, dass die von der Verwertungsgesellschaft geforderten Beträge zunächst aufgebracht werden müssen. Dies ist vielen Nutzern, z.B. bei der GEMA-Tarifreform, schlicht nicht möglich. Sie müssten ihren Betrieb schließen oder Veranstaltungen absagen, auch wenn später festgestellt wird, dass der veröffentlichte Tarif weit überhöht ist.
  • Wenn Gerichte später feststellen, dass Tarife überhöht sind, werden sie auf ein angemessenes Maß reduziert. Die Verwertungsgesellschaften haben ansonsten keinerlei Nachteil. Sie können risikolos überhöhte Tarife aufstellen, um zu schauen, was davon bei Gericht übrig bleibt.
  • Für den Fall, dass eine Nutzung die Rechte unterschiedlicher Rechteinhaber berührt, müssen Nutzer an unterschiedliche Verwertungsgesellschaften zahlen. Das Urheberrecht sieht nur in Sonderfällen vor, dass die Vergütung einheitlich festzustellen ist bzw. dass Nutzer mit allen beteiligten Rechtsinhabern einen gemeinsamen Vertrag schließen können. Die Nutzer können daher die Gesamtbelastung nicht kalkulieren. Preiserhöhungen einer Verwertungsgesellschaft führen darüber hinaus zu einer fast automatischen Preiserhöhungsspirale bei den Tarifen der anderen Verwertungsgesellschaften, die in ihrer Gesamtwirkung von den Gerichten praktisch nicht kontrollierbar ist. Auch Nutzervereinigungen haben keinen Anspruch darauf, einen einheitlichen Vertrag mit allen Rechteinhabern zu schließen, der die Rechte umfassend klärt und die Vergütung insgesamt festlegt.
  • Die Aufsicht über die Tarifaufstellung der Verwertungsgesellschaften bedarf in jeder Beziehung einer Stärkung.

Der DEHOGA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter fordern mehr Aufsicht und Kontrolle über die Verwertungsgesellschaften und sorgfältige Prüfung der von den Verwertungsgesellschaften einseitig festgelegten Tarife. Die Tarife müssen angemessen sein und ihre Erhöhung muss sich an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und an der wirtschaftlichen Nutzung der musikalischen Urheberrechte orientieren.